ABGB § 879
ArbVG § 97 Abs 1 Z 18a
Werden die erworbenen Pensionsanwartschaften eines Arbeitnehmers aus der direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse übertragen und kommt es bis zum Pensionsantritt des Arbeitnehmers rund 13 Jahre später zu einer erheblichen Kürzung der betrieblichen Zuschussleistung (hier: um rund 40,5 %), so liegt kein plötzlicher Eingriff in die erworbene Rechtsposition des Arbeitnehmers und somit kein Verstoß gegen den grundrechtlichen Vertrauensschutz vor.