AVRAG: § 7b Abs 5, § 7b Abs 9
Hat ein Arbeitgeber die Unterlagen gemäß § 7b Abs 5 AVRAG (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A 1) über die Anmeldung von 22 entsendeten Arbeitnehmern zur Sozialversicherung anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am Arbeitsort im Inland nicht bereitgehalten, kommt nach § 7b Abs 9 AVRAG idF BGBl I 2011/24 nur die Verhängung einer Gesamtstrafe - und nicht von 22 einzelnen Verwaltungsstrafen - in Betracht.