AVRAG: § 7b Abs 1 Z 1, § 7i Abs 4
Arbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Maler, die auf zuvor von Maurern hergestellten Fassaden die Grundierung und Endbeschichtungen aufbringen, sind nach Pkt 3 der Lohntafel zum KV-Bauhilfsgewerbe einzustufen.