Bei Überschreitung der im FLAG bzw im StudFG vorgesehenen Einkommensgrenzen werden die Bezieher von Familienbeihilfe bzw Studienbeihilfe zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der bezogenen Beihilfe verpflichtet. Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Einkommensgrenzen auf und erläutern die Rechtsfolgen einer allfälligen Überschreitung. Aufgrund der Überprüfungsmechanismen der Behörden bzw Beihilfestellen empfehlen sie einkommens- und beihilfebeziehenden Studierenden, stets im Folgejahr des Beihilfenbezugs ihre Einkommensveranlagung vorzunehmen, um das Einkommen und die Zuverdienstgrenze korrekt zu ermitteln.