Ausgehend von einem praktischen Abrechnungsbeispiel betreffend einen Software-Techniker, der dem IT-KV unterliegt und der dienstvertraglich verpflichtet ist, an bis zu 10 Tagen pro Monat außerhalb seiner Normalarbeitszeit per Handy erreichbar zu sein, um allenfalls auftretende EDV-Störungen bei Kunden oder in der Servicezentrale zu beheben, skizzieren die Autoren die mit der Rufbereitschaft zusammenhängenden arbeitszeitrechtlichen und abrechnungstechnischen Fragen. Während die Rufbereitschaft die Zeit der reinen Erreichbarkeit ist und trotz Einschränkungen nicht als Arbeitszeit zählt, spricht man von Rufeinsatz erst dann, wenn der Arbeitnehmer zu einem Arbeitseinsatz gerufen wird; erst dadurch wird die Freizeit zur Arbeitszeit. Der Beitrag behandlet ua die Fragen, wie oft Rufbereitschaft innerhalb eines Monats oder eines längeren Durchrechnungszeitraumes vereinbart werden darf, wie die Rufbereitschaft zu entlohnen ist, welche tägliche Höchstarbeitszeit und welche tägliche Ruhezeit bei Rufeinsätzen gilt, wann bei Rufeinsätzen Überstunden entstehen und wie Entgelte für Rufbereitschaft und Rufeinsätze lohnsteuerlich abzurechnen sind.