Erlass des BMF 1. 8. 2014, BMF-010221/0433-VI/8/2014, BMF-AV 118/2014
Mit der chinesischen Steuerverwaltung wurde eine Vereinbarung über die Auslegung von Art 11 Abs 3 DBA-China getroffen. Diese Verständigungsvereinbarung wurde am 16. 6. 2014 unterzeichnet. Vereinbart wurde Folgendes: