EStG § 34 Abs 9
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten wollte der Gesetzgeber den Begriff der "Betreuung" einschränkend dahin verstehen, dass er jene Leistungen nicht umfassen soll, bei denen die unterrichtende Tätigkeit im Vordergrund steht, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten.