ASVG: § 34 Abs 2, § 113 Abs 4
Da ein Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit automatisch endet und für die Dauer der Behaltefrist ein neues Dienstverhältnis begründet wird, ist der Dienstgeber gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung des Lehrverhältnisses einen Lohnzettel zu übermitteln.