In einem aktuellen Urteil hat das deutsche Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Arbeitgeber die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrages auch dann als Annahmeerklärung verstehen darf, wenn der der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist. Niemand sei verpflichtet, einen in fremder Sprache verfassten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, "das Sprachrisiko trägt derjenige, der sich auf einen Vertrag in fremder Sprache einlässt", so das BAG. Unerheblich sei dabei auch, ob der Arbeitsvertrag in der Sprache abgeschlossen wird, in der die Vertragsverhandlungen geführt wurden (hier: in Portugiesisch). Unterschreibt daher ein Ausländer ohne Deutschkenntnisse einen in Deutsch verfassten Arbeitsvertrag, ist dieser grundsätzlich gültig und der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er mit dem deutschen Arbeitsvertrag (bzw wie im Ausgangsfall von einer im Vertrag enthaltenen Verfallsklausel) überrumpelt worden und dieser daher unwirksam sei. (BAG 19. 3. 2014, 5 AZR 252/12)