Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, ob nach Aufkündigung eines KV eine aufgrund einer kollektivvertraglichen Zulassungsnorm abgeschlossene Betriebsvereinbarung erlischt oder weiter besteht. Aus der sogenannten Dorotheum-Entscheidung OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 125/00s, ARD 5220/13/2001, gehe hervor, dass Betriebsvereinbarungen, die allein aufgrund einer Zulassungsnorm im KV abgeschlossen wurden, ohne Nachwirkung erlöschen, wenn etwa durch die Anwendung eines neuen KV die kollektivvertragliche Ermächtigungsnorm wegfalle. Der OGH habe in weiterer Folge ausgesprochen, dass im Falle eines freiwilligen Verbandswechsels der neue KV anzuwenden sei und die alte Betriebsvereinbarung erlösche; jedoch sei sowohl auf Ebene des KV als auch der Betriebsvereinbarung § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG analog anzuwenden, wonach das für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden dürfe. Zur Frage, ob bei Erlöschen des KV ohne Abschluss eines neuen KV die damit einhergehende Nachwirkung des KV auch die Zulassungsnorm umfasse, existiere noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Autorin vertritt nach eingehender Auseinandersetzung mit diversen Literaturansichten die Meinung, dass Zulassungsnormen nachwirken und Betriebsvereinbarungen daher weitergelten.