ABGB: § 1014, § 1154
Die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers als Entgelt oder Aufwandsentschädigung anzusehen ist, richtet nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. Es kommt auch weder auf die steuerrechtliche noch die sozialrechtliche Beurteilung an.