EStG: § 29 Z 4
Das BFG schließt sich der einhelligen Lehre und Verwaltungspraxis zur Einkünftequalifikation von Prüfungskommissären der Wirtschaftskammern an, dass die Prüfungsentschädigungen für den Beisitzer einer Kommission für die Abnahme der gewerblichen Befähigungsprüfung Funktionsgebühren darstellen und somit als sonstige Einkünfte gem § 29 Z 4 EStG der Einkommensteuer zu unterziehen sind.