§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG, § 37 Abs 9 EStG - Erzielt eine Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld Einkünfte aus einer erst nach dem Ende des Bezugszeitraums im folgenden Kalenderjahr begonnenen selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und werden diese Einkünfte auf Antrag der Selbstständigen aus rein steuerrechtlichen Erwägungen durch einen Progressionsausgleich nach § 37 Abs 9 EStG fiktiv auf 3 Jahre - und somit auch auf den Anspruchszeitraum auf Kinderbetreuungsgeld - verteilt, so kann dies nicht dazu führen, dass dadurch die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld (nachträglich) überschritten wird. Für die Prüfung, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, sind somit die tatsächlich im Jahr des Kinderbetreuungsgeldbezugs erzielten, im ersten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr genannten Einkünfte zu berücksichtigen und nicht jener Betrag, der sich laut dem neuen Einkommensteuerbescheid nach der Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs 9 EStG ergibt.