§ 33, § 111 ASVG - Auch wenn eine Person ohne Wissen des handelsrechtlichen Geschäftsführers Tätigkeiten für die Gesellschaft erbringt, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden (hier: Durchführung eines Transports mit einem auf die GmbH zugelassenen Lkw), liegt ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet, ein „Verpflichtungsakt“ ist nicht notwendig. Besteht kein wirksames Kontrollsystem, ist dem Geschäftsführer die unterbliebene Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch verwaltungsstrafrechtlich vorzuwerfen.