§ 48 PKG, § 1295 ABGB - Auch wenn ein Arbeitgeber angesichts der auf den Kapitalmärkten gerade vorherrschenden Euphorie nicht damit rechnet, dass die von ihm angestrebte Umstellung des bislang leistungsorientierten Pensionsmodells auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zu einem realen Pensionsverlust für die (ehemaligen) Arbeitnehmer führen könnte, ist er zu einer umfassenden und ausgewogenen Aufklärung der Arbeitnehmer über die Vor- und Nachteile des Umstiegs in eine beitragsorientierte Pensionskassenleistung verpflichtet, die auch den Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit von Pensionsverlusten zu umfassen hat. Ist dem Arbeitgeber überdies bekannt, dass dem Arbeitnehmer wichtig ist, dass die Pensionshöhe nach seiner bisherigen einzelvertraglichen Regelung jedenfalls erhalten bleibt (hier: weil der Arbeitnehmer mit seiner Pension einen Kredit zurückzahlen will), macht die Verletzung der Aufklärungspflicht den Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.