§ 48c BPGG - Aus den Übergangsbestimmungen des § 48c BPGG geht hervor, dass allein aufgrund des mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 erfolgten Zuständigkeitswechsels von Land zu Bund ein ehemaliger Landespflegegeldbezieher nicht schlechtergestellt werden darf, dh allein aufgrund des Zuständigkeitswechsels das Pflegegeld nicht entzogen bzw oder herabgesetzt werden darf. Dieses Verschlechterungsverbot gilt auch im Fall der Weitergewährung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes in sogenannten Härtefällen.