§ 28 AuslBG - Das AuslBG sieht vor, dass bei einer Beschäftigung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte ohne die erforderliche Bewilligung die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt darstellt und somit für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Verwaltungsstrafe zu verhängen ist. Auch wenn dadurch der Strafbetrag zusammengerechnet eine beträchtliche Höhe erreichen kann (hier: Gesamtstrafe von 2,75 Mio € wegen der unberechtigten Beschäftigung von 1.000 Ausländern), besteht kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Die Kumulation der Strafen im Fall von mehreren Übertretungen des AuslBG kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses als erforderlich, geeignet und angemessen angesehen werden.