§ 133 Abs 1 GSVG - Unter Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 1 GSVG ist die Unfähigkeit zu jeglichem regelmäßigen Erwerb zu verstehen. Kann eine zuletzt selbstständig tätige Versicherte noch Verweisungstätigkeiten als Reinigungskraft oder Hilfsarbeiterin in der Metallindustrie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Arbeitsstunden pro Woche verrichten, ist sie weiterhin im Stande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und auch die dafür vorgesehene kollektivvertragliche Entlohnung ins Verdienen zu bringen, weshalb ihr eine Erwerbsunfähigkeitspension nicht zusteht. Darauf, ob das aus unselbstständiger (Teilzeit-)Tätigkeit erzielbare Einkommen existenzsichernd ist (dh den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht), kommt es nicht an.