§ 36, § 105 Abs 2 ArbVG - Wird ein Arbeitnehmer einer Konzerngesellschaft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft eingesetzt, kann ihm der allgemeine Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG nicht allein aufgrund seiner formalen Organstellung bei der Tochtergesellschaft versagt werden. Vielmehr muss geprüft werden, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer mit der arbeitsvertraglichen Beauftragung zur Übernahme der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft die tatsächliche Betriebsführungsbefugnis für diese übertragen wurde. Verfügt der Arbeitnehmer aufgrund des Dienstvertrages faktisch über keine Entscheidungskompetenzen innerhalb der Tochtergesellschaft, kommen die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG über den allgemeinen Kündigungsschutz zur Anwendung; andernfalls ist die Organstellung als Ausschlussgrund iSd § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG zu werten.