§ 24 Abs 9 VBG - Gegen die Regelung des § 24 Abs 9 VBG, wonach das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten automatisch endet, wenn er durch Krankheit, Unfall oder durch andere wichtige persönliche Gründe mehr als ein Jahr an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Unterschiede zwischen dem Vertragsbedienstetenrecht und dem allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere hinsichtlich der Lösungsmöglichkeiten bei Dienstverhinderungen, rechtfertigen die Festlegung einer - in privaten Dienstverhältnissen unzulässigen - Resolutivbedingung in § 24 Abs 9 VBG.