§ 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Auch nach der Neuregelung der Bestimmungen über den Berufsschutz durch das Budgetbegleitgesetz 2011 sind für die Erlangung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG nur Beitragsmonate einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (qualifizierte Tätigkeiten als gelernter oder angelernter Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten) zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach dieser Gesetzesstelle - ebenso wie für den Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG - weiterhin außer Betracht zu bleiben haben.