§ 3 AVRAG - Verkündet ein Arbeitnehmer im Kündigungsanfechtungsverfahren gegen seinen Arbeitgeber als Veräußerer des Betriebes dem Betriebserwerber den Streit mit der Begründung, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Dienstverhältnis bestünde, sollte er im Kündigungsanfechtungsverfahren gegen den Betriebsveräußerer unterliegen, und tritt der Erwerber dem Verfahren als Nebenintervenient (wenn auch auf Seiten des Veräußerers) bei, ist für den Erwerber daraus ausreichend erkennbar, dass der Arbeitnehmer nicht auf eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses verzichten wollte. Erklärt sich der Arbeitnehmer in der Folge unmittelbar nach Zustellung des im Prozess gegen den Veräußerer ergangenen abweisenden Urteils - womit erst das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf den Erwerber geklärt wurde - gegenüber dem Erwerber arbeitsbereit, hat er seinen Fortsetzungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht.