§ 36, § 38 AngG - Hat ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Eigenkündigung ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Konkurrenten seines bisherigen Arbeitgebers begründet und damit gegen die im Dienstvertrag vorgesehene Konkurrenzklausel verstoßen, sind bei der Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Konventionalstrafe iSd § 38 AngG die Interessen des Arbeitnehmers jenen des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Auch wenn dem Arbeitgeber kein nachweislicher Schaden aus der Konkurrenztätigkeit entstanden ist, erscheint eine auf das eineinhalbfache Bruttomonatseinkommen gemäßigte Vertragsstrafe als sachgerecht, wenn der Arbeitnehmer aktiv Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers aufsuchte, die er betreut hatte, und diesen nun als Angestellter eines Konkurrenten Produkte und Dienstleistungen anbot.