§ 223, § 255, § 256 ASVG - Klagt ein Versicherter die Pensionsversicherungsanstalt auf die Weitergewährung seiner zunächst nur befristet zuerkannten Invaliditätspension, ist eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung - hier: das Inkrafttreten der „Härtefallregelung“ nach § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG mit 1. 1. 2011 - im Verfahren zu berücksichtigen. Die bisher vom OGH vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird nicht aufrechterhalten.