§ 26 Abs 2, § 28 AZG - Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen trifft den Arbeitgeber, nur diesen trifft eine entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (sofern kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde). Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber. Den Arbeitnehmer selbst trifft keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.