OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 53/13d
§ 1151 ABGB, § 3 AVRAG - Freie Dienstverhältnisse unterliegen im Gegensatz zu echten Dienstverhältnissen nicht der Betriebsübergangsautomatik des § 3 AVRAG (vgl OGH 21. 10. 1998, 8 ObA 143/98g, ARD 5085/3/99).
Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen.