VwGH 2. 5. 2012, 2009/08/0155
§ 12 Abs 1, § 12 Abs 6 AlVG - Gemäß § 12 Abs 1 AlVG idF BGBl I 2007/104 gilt ua als arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).