§ 12 AlVG - Hat ein Schilehrer seine Tätigkeit mit Saisonende eingestellt und seine Gesellschafterstellung bei der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Schischule ruhend gestellt, kommt es nur dann zu einer Beendigung (Unterbrechung) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG - was gemäß § 12 Abs 1 Z 2 AlVG eine der Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist -, wenn der gesamte Betrieb der Schischule während der Sommersaison eingestellt wird und der Versicherte auch keine weitere selbstständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausübt.