§ 4 Abs 4 ASVG - Auch wenn sich Hausbetreuer bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung nicht generell vertreten lassen können und somit persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, so liegt allein deswegen noch nicht automatisch ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit vor, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist.
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