§ 2 Abs 2 lit b, § 28 AuslBG - Auch wenn der von einer GmbH über einen „Subunternehmervertrag“ beschäftigte Ausländer im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung war (hier: für die Tätigkeit als Reinigungskraft), ist dennoch nicht von einem Werkverhältnis mit einem selbstständigen Unternehmer, sondern einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn der Ausländer vom Geschäftsführer „je nach Bedarf eingesetzt“ wurde, den Anordnungen des Geschäftsführers und dessen Kontrolle unterlag, sämtliche Betriebsmittel von der GmbH zur Verfügung gestellt wurden und der Ausländer ausschließlich für die GmbH tätig war.