§ 22 Z 2 EStG - Der VwGH hat nun unter Verweis auf Vorjudikatur die Entscheidung des UFS Linz 16. 12. 2008, RV/0237-L/04, ARD 5935/9/2009, bestätigt, wonach Vergütungen für die von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgeübten höchstpersönlichen Tätigkeiten eines Aufsichtsrats bzw Stiftungsvorstands unmittelbar ihm und nicht der GmbH zuzurechnen sind, deren Geschäftsführer er ist.
VwGH 26. 2. 2013, 2009/15/0016