§ 29, § 97 ArbVG - Das vom Gesetz für eine wirksame Betriebsvereinbarung geforderte Schriftformerfordernis im Sinne von Unterschriftlichkeit ist gewahrt, wenn die Änderung einer Betriebsvereinbarung dergestalt erfolgt, dass die zu ändernden Seiten gegen neue Seiten ausgetauscht und jeweils vom BR-Vorsitzenden und Personalleiter paraphiert werden und die Paraphen auf den Austauschblättern einerseits erkennbar jenen der ursprünglichen Fassung entsprechen und andererseits über die Unterschriftsseite leicht den ursprünglichen Urkundserrichtern zugeordnet werden können. Eine vollständige Unterschrift der handelnden Personen ist nicht erforderlich.