§ 115, § 117 ArbVG - Eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und der Gewerkschaft, dass über die in § 117 ArbVG vorgesehene Anzahl an gänzlich vom Dienst freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hinaus zwei weitere BR-Mitglieder für Gewerkschaftstätigkeiten „analog § 117 ArbVG“ freizustellen sind, ist unzulässig. Darin liegt eine vom Gesetz verpönte Besserstellung der zusätzlich freigestellten BR-Mitglieder, die zu einer absoluten Nichtigkeit der Vereinbarung führt. Auf diese absolute Nichtigkeit kann sich auch der Betriebsinhaber - selbst nach jahrelanger Duldung der Freistellung - berufen und die Freistellung der zusätzlichen BR-Mitglieder beenden.