§ 93 Abs 2 Z 1 EStG, § 8 Abs 2 KStG - Bei der Überlassung einer Eigentumswohnung durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter sind - entgegegen der Meinung des UFS - als Mietzahlungen auch die auf dem positiven Verrechnungskonto des Gesellschafters verbuchten „Jahresmieterträge“ zu berücksichtigen und hätte die Behörde hier somit einen Fremdvergleich anstellen müssen. Im Falle der zu günstigen Vermietung an den Gesellschafter ist die KESt von der Differenz zwischen einem fremdüblichen Mietentgelt und dem tatsächlich entrichteten Nutzungsentgelt zu bemessen.