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Behinderteneigenschaft - keine Bindung an ausländischen Bescheid

ArbeitsrechtARD 6321/7/2013 Heft 6321 v. 7.5.2013

§ 2, § 8, § 14 BEinstG - Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 % bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter. Zur Erlangung der Begünstigungen nach dem BEinstG (hier: Kündigungsschutz) ist es daher erforderlich, in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen.

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