§ 2, § 8, § 14 BEinstG - Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 % bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter. Zur Erlangung der Begünstigungen nach dem BEinstG (hier: Kündigungsschutz) ist es daher erforderlich, in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen.