§ 28 Abs 5 Z 2 AZG, Art 7 VO 561/2006 - Hat ein Berufskraftfahrer an mehreren Tagen dadurch gegen Art 7 VO (EG) 561/2006 („Lenkzeiten-VO“) verstoßen, dass er vorgeschriebene Lenkpausen entweder verspätet angetreten hat (erst nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden) oder diese zu kurz gedauert haben (kürzer als 45 Minuten), sind die Übertretungen zu einer zusammenzuziehen und ist für dieses einheitliche Delikt nur eine Strafe zu verhängen.