§ 27 Z 1 AngG - Wurde einem Arbeitnehmer für die Rekonvaleszenzphase nach einer Augenoperation weder der Genuss von Alkohol noch der Aufenthalt in verrauchten Räumen untersagt, stellt es keinen Entlassungsgrund dar, wenn sich der Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Krankenstandes für wenige Stunden im Raucherbereich eines Gasthauses aufhält. Selbst wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Anweisung, bis zur Abheilung der Wunden selbst nicht zu rauchen, so verstanden hat, dass er Rauch gänzlich zu vermeiden hätte, rechtfertigt der Aufenthalt in verrauchten Gasthäusern noch nicht die Entlassung, weil die Nichtbefolgung einer falsch verstandenen und daher in Wahrheit gar nicht erteilten Anordnung keinen Grund für einen Vertrauensentzug bilden kann.