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Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung - abweichende KV-Regelung

ArbeitsrechtARD 6296/4/2013 Heft 6296 v. 1.2.2013

§ 19d Abs 3a und Abs 3f AZG - Seit 1. 1. 2008 gebührt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 19d Abs 3a AZG für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, wobei durch Kollektivvertrag Abweichungen zugelassen werden können (§ 19 Abs 3f AZG). Kollektivvertragliche Regelungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung bereits bestanden haben und die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten abweichend vom AZG regeln (hier: § 12 des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger hinsichtlich der Höhe des Zuschlags), sind weiterhin anwendbar, ungeachtet dessen, ob sie günstiger oder ungünstiger als die in § 19d Abs 3a AZG enthaltene Regelung sind.

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