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Wichtige Zinssätze ab 2013

Praxis-TippARD 6290/11/2013 Heft 6290 v. 11.1.2013

Information der ARD-Redaktion

SV-Verzugszinsen

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jeweils für ein Kalenderjahr auf Basis des Basiszinssatzes zuzüglich 8 Prozentpunkten zu berechnen; dabei ist der Basiszinssatz maßgeblich, der am 31. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres gilt.

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