§ 67 Abs 8 lit d EStG - Im Falle der Beendigung von Saisonarbeitsverhältnissen im Hotel- und Gastgewerbe ist bei Abrechnung der Urlaubsansprüche zu unterscheiden, welcher Anteil gemäß dem Zusatzkollektivvertrag der arbeitsrechtlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses dient und welcher Anteil als Urlaubsersatzleistung abzugelten ist. Auf die Verlängerungszeit entfallende Beträge stellen nämlich keine nach § 67 Abs 8 lit d EStG zu versteuernde Urlaubsersatzleistung dar, sondern eine Fortzahlung des Grundlohns während des in natura zu verbrauchenden Urlaubs.