§ 49 ASVG - Kommt die Finanzbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Auffassung, dass der im Betrieb beschäftigte Ehegatte der Dienstgeberin ein überhöhtes, einem Fremdvergleich nicht standhaltendes Entgelt bezieht, das daher im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe auf Kollektivvertragsniveau gekürzt werden muss, berechtigt dies die Dienstgeberin nicht, ausgehend von einer behaupteten, aber letztlich nicht festgestellten Vereinbarung mit ihrem Ehegatten über die rückwirkende Kürzung seines Entgeltanspruchs rückwirkend die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen zu reduzieren. Die aufgrund der ursprünglichen Entgeltvereinbarung geleisteten Beiträge wurden nicht iSd § 69 Abs 1 ASVG zu Ungebühr entrichtet, sodass eine Rückerstattung der auf den Differenzbetrag entfallenden SV-Beiträge nicht in Betracht kommt.