OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 82/11h
§ 916 ABGB - Nach § 916 ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig („absolutes“ Scheingeschäft). Soll dadurch aber ein anderes („verdecktes“) Geschäft verborgen werden, bleibt dieses