§ 36 Abs 2 AngG - Für die Frage, ob eine im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel hinsichtlich der in § 36 Abs 2 AngG normierten Entgeltgrenze wirksam ist (das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt muss dafür das 17-Fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen), ist die vom Angestellten bezogene Provision bei der Berechnung des zuletzt gebührenden Entgelts mit ihrem Durchschnittswert zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Entgelts ist aufgrund der identen Formulierung wie in § 23 Abs 1 AngG auf die Rechtsprechung zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs zurückzugreifen; dem Ansatz, unter „Entgelt“ in § 36 Abs 2 AngG sei nur das „Grundgehalt“ zu verstehen, kann daher nicht beigetreten werden.