§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG, § 255 Abs 3 ASVG - Übt der Versicherte die Tätigkeit, aufgrund deren er als invalid gilt, in Form einer geringfügigen Beschäftigung weiter aus, hindert dies den Anfall der Invaliditätspension. Eine (inhaltlich) andere geringfügige Tätigkeit hingegen schadet nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Versicherte bereits bisher neben der Tätigkeit ausgeübt hat, aufgrund deren die Invalidität besteht; diese andere geringfügige Tätigkeit führt nämlich nur zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und ist daher bei Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG nicht zu berücksichtigen, weil dafür nur Zeiten der Pensionsversicherung maßgeblich sind.