§ 67 Abs 8 lit e EStG, § 124b Z 53 EStG - Auf die einem Wirtschaftstreuhänder von der standeseigenen Vorsorgeeinrichtung über Antrag auszuzahlende Teilabfindung seiner Pensionsansprüche ist weder der begünstigte Hälftesteuersatz noch die Steuerbefreiung für Pensionsabfindungen anwendbar. Da die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der KWT dem Anwartschaftsberechtigten - im Falle eines Guthabens auf dem Pensionskonto, das den gesetzlichen Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2 PKG übersteigt - die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (auf rentenmäßige Zahlung oder auf Einmalzahlung) einräumt, liegt schon keine „Abfindung“ vor. Zudem ist auch bei einer teilweisen Abfindung der Barwert des gesamten Pensionsanspruchs (der abgefundene und der nicht abgefundene) maßgeblich.