§ 255 Abs 6 ASVG - Wird ein Versicherter, der seinen bisher ausgeübten erlernten Beruf (hier: Stukkateur) wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht länger ausüben kann, im Zuge einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich auf einen anderen Beruf umgeschult (hier: Sozialpädagoge), der ihm aus medizinischer Sicht nach wie vor zumutbar ist, kann er selbst dann auf diesen Rehabilitationsberuf verwiesen werden, wenn er eine Tätigkeit in diesem Beruf seit der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung niemals ausgeübt hat, obwohl ausreichend Arbeitsplätze in diesem Beruf zur Verfügung gestanden wären und weiterhin zur Verfügung stehen.