§ 22, § 27 KV-Raiffeisenkassen idF 1. 2. 1990 - Insoweit im Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen für den Anspruch auf einen Pensionszuschuss zur (vorzeitigen) Alterspension verlangt wird, dass mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre erreicht wurden und der Anspruchsberechtigte bereits 5 Jahre in der jeweils höchsten Verwendungsgruppe eingestuft war, muss die mindestens 5-jährige Einstufung in die höchste Verwendungsgruppe dem Pensionsantritt nicht zwingend unmittelbar vorangegangen sein, sondern kann auch bereits Jahre vor dem späteren Antritt der (vorzeitigen) Alterspension bestanden haben (hier: Einstufung in Verwendungsgruppe VI in den Jahren 1986 bis 1991; Pensionsantritt ab Mai 2010).