§ 17 Abs 6 EStG - Auch wenn ein angestellter Geschäftsführer überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig wird, kann er nicht als „Vertreter“ iSd Verordnung BGBl II 2001/382 angesehen werden und somit pauschalierte Werbungskosten geltend machen, wenn er während des - im Verhältnis zur auswärtigen Vertretertätigkeit - zeitlich geringeren Innendienstes auch nicht völlig untergeordnete Leitungstätigkeiten (allgemeine Aufgaben der Geschäftsführung) wahrnimmt.