§ 273 ASVG - Stand ein ehemaliger Geschäftsführer und kaufmännischer Angestellter der Beschäftigungsgruppe 5 des KV-Handelsangestellte rund 10 Jahre in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr, stellt die Verweisung auf eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppen 2 bis 3 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg dar, wenn der „soziale Wert“ seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Stichtags nur noch jenem einer Tätigkeit dieser niedrigeren Beschäftigungsgruppen entspricht.