§ 17 BMSVG, § 69 Abs 2 ASVG - Wurde einem Arbeitnehmer nach der Beendigung seines (nach dem 31. 12. 2002 begründeten) Dienstverhältnisses sein aus dem Dienstverhältnis resultierendes Abfertigungsguthaben gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlt und kommt es nachträglich zu einer Korrektur der Beitragsgrundlagennachweise durch den Dienstgeber, ist die Betriebliche Vorsorgekasse nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer einen Teil der Abfertigung wieder zurückzuverlangen bzw einen entsprechenden Rückforderungsanspruch auf künftige Leistungen nach dem BMSVG aufzurechnen.